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Schmutzfangmatten: Mit Vorsicht zu begegnen
Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadenersatz geltend. Das Landgericht (LG) Coburg wies die Klage ab. Die Klägerin hätte die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst erkennen und umgehen können, so das Gericht.
Die Klägerin hatte in der Filiale der Beklagten zunächst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. Beim Überqueren einer Schmutzfangmatte blieb sie mit dem Fuß hängen und stolperte. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, sodass sie ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Vor Gericht verlangte sie nun Schadenersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Daran sei sie mit ihrem Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen sei.
Die Beklagte verwies darauf, dass die Matten für den gewerblichen Bereich zugelassen seien und wöchentlich gewechselt würden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch behielten die Mitarbeiter der Beklagten die Matten ständig im Auge und richteten diese, wenn nötig, sofort wieder. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Klägerin zurückzuführen.
Das LG Coburg wies die Klage ab, weil keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Zwar müsse grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, eine Schädigung anderer möglichst verhindern. Dabei müssten diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich hält. Allerdings könne dabei nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei praktisch nicht zu erreichen.
Im Fall der Klägerin war das LG der Auffassung, dass sie die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst hätte erkennen können. Sie habe von den Matten gewusst und hätte die ausgelegten Matten auch sehen können. In solchen Situationen könne gerade auch von älteren Menschen mit unsicherem Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu überspannen. Bei der Klägerin sei noch hinzugekommen, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch früher bereits aufgefordert worden war, die "Füße vom Boden" zu heben. Gerade auch deshalb hätte sie besonders umsichtig sein müssen, betont das LG.
Der Fall wäre möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Gerade diesen Nachweis konnte die Klägerin laut Gericht aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorfälle zu den behaupteten früheren Stürzen an den Matten der Beklagten habe die Klägerin nicht benannt. Die Beklagte sei daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet gewesen.
Die Klage sei deshalb insgesamt abgewiesen worden, so das LG Coburg abschließend.
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.03.2021, 14 O 503/20, rechtskräftig