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Schließung von Gastronomiebetrieben: Voraussichtlich verhältnismäßig

11.11.2020

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag gegen das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen unter Verweis auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung abgelehnt.

Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bis zum 30.11.2020 untersagt. Zulässig bleiben die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf.

Die Antragstellerin, die in Bedburg eine Speisegaststätte betreibt, hatte sich darauf berufen, die streitige Regelung sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus beitrage.

Dem ist das OVG nicht gefolgt. Jenseits der gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob die gesetzliche Grundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, sei die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Betriebsverbot führe zusammen mit den übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung.

Die Antragstellerin könne voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Schließung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten. Das Infektionsgeschehen sei diffus und Infektionsketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssten im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, PM vom 09.11.2020 zu 13 B 1656/20.NE, unanfechtbar

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