Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich: Bis Ende 2020 verlängert
Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen: Aus formellen Gründen fehlerhaft
Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot: Ebenfalls außer Vollzug gesetzt
Nach den Verboten in mehreren anderen Bundesländern wurde nun auch das schleswig-holsteinische Beherbergungsverbot gekippt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes hält das Verbot für rechtswidrig und hat dessen Vollzug bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrag gestoppt. Der Beschluss gilt allgemein. Es kann sich also jede Person darauf berufen und er ist künftig auch von Gerichten und Behörden zu beachten.
Veranlasst sei die Entscheidung durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beherbergungsbetriebe abzuwehren, unterstreicht das OVG. Dazu zählten auch die von den beiden Antragstellerinnen betriebenen Resorts beziehungsweise Hotels in Travemünde, Grömitz und auf Sylt.
Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde. Das von der Landesregierung durch Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 09.10.2020 erlassene Beherbergungsverbot gelte nur für Personen, die zu touristischen Zwecken nach Schleswig-Holstein kämen, sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem inländischen "Hochinzidenzgebiet" aufgehalten hätten und kein Negativattest vorlegten. Dies verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
Angesichts der neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts nehme die Ausbreitung des Corona-Virus gerade in privaten Haushalten und bei privaten Begegnungen zu, während Ansteckungen in Hotels eher selten seien. Unter diesen Umständen erweise sich das allein für die Anreise von Beherbergungsgästen zu touristischen Zwecken geltende Verbot als eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die zu anderen als touristischen, aber ebenfalls privaten Zwecken anreisten, etwa um die Familie zu besuchen, ein Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen oder um sich um schutzbedürftige Personen zu kümmern. Hinzu komme, dass Hotels und Beherbergungsstätten im Gegensatz zu privaten Quartieren über entsprechende Hygienekonzepte verfügten, sodass der Aufenthalt dort für die Verbreitung des Virus nicht (erheblich) ursächlich sei.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.10.2020, 3 MR 47/20, unanfechtbar