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Schleswig-holsteinische Landesbesoldung 2022: Wird Fall für Karlsruhe

14.11.2025

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hält dieBesoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 durch das Landfür verfassungswidrig zu niedrig bemessen und hat sie demBundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurden insgesamt 16Musterverfahren der Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1 bis R5 verhandelt.Insgesamt sind gegen die Besoldung im Jahr 2022 mehr als 300 Klagen beim VG anhängig.Die Kläger rügen die Höhe ihrer Besoldung, weil sie nicht demverfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation entspreche. Siestützen sich dabei vor allem auf eine Verletzung des Mindestabstandsgebots.Dieses verlangt, dass die Besoldung von Beamten und Richtern einen Abstand vonmindestens 15 Prozent zum staatlichen Grundsicherungsniveau einhält. Darüberhinaus seien die zu vergleichenden Tarif- und Nominallöhne unverhältnismäßigstark gegenüber der Besoldung angestiegen.

Das Gericht ist dieser Argumentation im Wesentlichengefolgt. Die Richter rügten darüber hinaus eine unrechtmäßige Verkürzung derAbstände der Besoldungsgruppen untereinander infolge der im Jahr 2022 fürBeamte der Besoldungsgruppen A6 bis A9 neu eingeführten "Familienergänzungszuschläge".Diese "Einebnung" der Besoldungsgruppen verletze das Leistungsprinzipund stelle das Besoldungsgefüge des Landes strukturell in Frage.

Mit dem Beschluss wurden die Verfahren nun ausgesetzt unddem BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldungvorgelegt. Ihm obliegt nun zu entscheiden, ob das Grundgesetz verletzt ist.

VerwaltungsgerichtSchleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2025, 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A5/25 sowie 12 A 45/25, unanfechtbar

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