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Schleswig-Holstein: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

17.12.2021

In Schleswig-Holstein bleibt es vorerst bei der für den Einzelhandel des Landes geltenden 2G-Regelung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig bestätigte sie als voraussichtlich rechtmäßig. Damit war ein Eilantrag der Woolworth GmbH für ihre Filialen in Schleswig-Holstein erfolglos.

Mit Blick auf den bestrittenen infektiologischen Nutzen der 2G-Regelung im Einzelhandel verweist das OVG auf Mutationen der Delta-Variante des Coronavirus und auf die als besonders besorgniserregend eingeordnete Variante "Omikron". Diese ließen keinen Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu reduzieren. Das Verwenden von FFP2-Schutzmasken und Plexiglasscheiben im Kassenbereich seien nicht gleich geeignete Mittel. Derzeit sei eine maximale Reduktion der Übertragungsraten notwendig.

Allerdings seien die wirtschaftlichen Folgen für den Einzelhandel deutlich geringer als bei einer vollständigen Schließung, da ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung Schleswig-Holsteins geimpft oder genesen und damit zum Betreten der Geschäfte berechtigt sei. Schließlich habe der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise zwischen verschiedenen Verkaufsstellen des Einzelhandels differenziert. Solche, die überwiegend der Grundversorgung im weiteren Sinne dienen, dürfe er ausnehmen. Hierzu gehörten die Geschäfte der Antragstellerin nicht.

Hintergrund: § 8 Absatz 1 der bei Beschlussfassung geltenden schleswig-holsteinischen Corona-Bekämpfungsverordnung bestimmt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels in geschlossenen Räumen unter anderem nur von solchen Personen betreten werden dürfen, die gegen das Coronavirus geimpft oder die genesen sind; eine insoweit gleichlautende Regelung gilt seit dem 15.12.2021.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2021, 3 MR 31/21, unanfechtbar

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