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Scheidung, Rente, Steuern: Versorgungsausgleich oder Ausgleichszahlung

25.06.2020

Lassen sich Eheleute scheiden, wird alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – steuerfrei. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Es gibt allerdings noch eine zweite Variante, die so genannte Ausgleichszahlung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) führt aus, was dabei zu beachten ist.

Wenn ein Ehepaar sich scheiden lässt, werden die Rentenansprüche aufgeteilt, die beide während ihrer gemeinsamen Ehe erworben haben. Dieser so genannte Versorgungsausgleich erfolgt bereits bei der Scheidung und nicht erst beim Eintritt ins Rentenalter. Um wie viel Rente es dabei gehen kann, hängt davon ab, wie viele Jahre die Ehepartner jeweils berufstätig waren und wie viel sie verdient haben. Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Höhe einer Rente ist, wie hoch der Wert eines so genannten Rentenpunktes zum Zeitpunkt des Renteneintritts ist. Der Wert eines Rentenpunkts wird jedes Jahr zum 1. Juli mittels der Rentenanpassungsformel neu festgesetzt. Zurzeit liegt er noch bei 33,05 Euro im Westen und 31,89 Euro im Osten. Am 01.07.2020 erhöhen sich die Entgeltpunkte für Ruheständler im Westen auf 34,19 Euro für einen Entgeltpunkt sowie auf 33,23 Euro für Rentner im Osten.

Die Aufteilung der Renten selbst ist steuerfrei, nicht aber der Rentenbezug, so die VLH: Wer 2020 in Rente gehe, dessen Rente werde zu 80 Prozent besteuert. Jedes weitere Jahr steige die Rentenbesteuerung um ein Prozent. Für diejenigen, die ab 2040 in Rente gehen, heiße das, dass ihre Rente zu 100 Prozent besteuert wird.

Neben dem Versorgungsausgleich gibt es laut VLH noch eine zweite Möglichkeit, wie sich ein geschiedenes Paar die gemeinsamen Rentenansprüche teilen kann: Der eine Partner zahlt den anderen aus. Es werde also eine einmalige Summe an den Partner gezahlt, der in der Ehezeit weniger Rentenansprüche erworben hat. Die spätere Rente werde dann nicht aufgeteilt, so die VLH. Die Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sei allerdings nicht steuerfrei. Sie sei bei den "sonstigen Einkünften" in die Steuererklärung einzutragen. Dafür dürfe der Zahlende die Ausgleichssumme als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Ob der Ex-Partner allerdings verpflichtet ist, dem Sonderausgabenabzug des Zahlenden zuzustimmen, sei eine Frage des Einzelfalls. In der Regel müsse der empfangende Partner sein Einverständnis nur dann geben, wenn ihm zumindest die Nachteile aus der Versteuerung ausgeglichen werden (so genannter Nachteilsausgleich). Wer sich scheiden lässt und die Rentenansprüche mittels Ausgleichszahlung teilt, sollte in der Vereinbarung über die Ausgleichszahlung auch die steuerliche Behandlung schriftlich regeln, rät die VLH.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 02.06.2020

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