Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Scheidung: Ehemann muss vereinbarte «Abe...

Scheidung: Ehemann muss vereinbarte «Abendgabe» zahlen

22.07.2022

Wenn ein Ehemann aus Anlass der Eheschließung mit seiner Frau vereinbart, ihr eine so genannte Abendgabe zu zahlen, sollte es zu einer Scheidung kommen, so bleibt er hieran gebunden, auch wenn die Ehe in Libyen geschlossen worden und das Paar zwischenzeitlich nach Deutschland übergesiedelt ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden.

Die Eheleute hatten 2006 in Libyen geheiratet. Dabei hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Frau anlässlich der Eheschließung eine goldene englische Münze und im Fall einer Scheidung eine so genannte Abendgabe von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Nachdem das Ehepaar nach Deutschland übergesiedelt war, wurde die Ehe 2021 geschieden.

Die Ehefrau verlangte die Erfüllung der vom Ehemann übernommenen Zahlungsverpflichtung. Dieser lehnte eine Zahlung ab. Er meinte, er müsse sich nicht an der Vereinbarung festhalten lassen. Die Klausel über die Abendgabe sei wegen einer Änderung der Verhältnisse anzupassen. Anders als in Deutschland gebe es in Libyen keine staatliche Absicherung. In Deutschland sei die Ehefrau aber auf die Abendgabe nicht mehr angewiesen. Sie lebe in einem Pflegeheim und habe daher keinen weiteren Versorgungsbedarf.

Das OLG bestätigte die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, nach der der Ehemann zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Vertragsanpassung sei nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau jetzt von Sozialleistungen lebe. Sozialhilfe sei eine subsidiäre – also nachrangige – Leistung, die die Bedürftigkeit als solche nicht entfallen lasse. Der Anspruch eines Hilfsbedürftigen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegen einen Dritten gehe auf den Staat über (§ 94 Sozialgesetzbuch XII). Auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, führe nicht zu einer Vertragsanpassung. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch erfüllen zu können.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2022, 13 UF 82/21

Mit Freunden teilen