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Schäfer: Darf seine Schafe nicht mit Flinte gegen Wolf schützen

07.09.2022

Ein Berufsschäfer ist mit seiner Klage auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber 12 sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis gescheitert. Der Schäfer hatte seine Schafe mit der Flinte gegen Wölfe verteidigen wollen. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg verwies hingegen auf den besonderen Schutz, der dem Wolf zukomme.

Die Klage richtete sich gegen die Stadt Winsen (Luhe), die entsprechenden Anträge des Klägers auf Erteilung der Erlaubnisse abgelehnt hatte. Hintergrund für die Anträge des Klägers war, dass Wölfe in der Vergangenheit trotz Schutzvorkehrungen wiederholt Schafe aus seiner Herde gerissen hatten. Der Kläger sah durch die Wolfsübergriffe seine Existenzgrundlage gefährdet und wollte in der Lage sein, seine Schafe mithilfe einer Flinte zu verteidigen.

Das VG Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen (§ 8 Nr. 1 niedersächsisches Waffengesetz). Er gehöre weder zu den privilegierten Nutzergruppen wie Jäger, Sportschützen und so weiter, denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubillige, noch bestehe bei ihm ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse.

Ihm sei zwar in tatsächlicher Hinsicht zuzugeben, dass er durch die Wolfsübergriffe in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen gewesen sei. Ein Interesse des Klägers, Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen. Der Wolf stehe sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter strengem Schutz. Nach dem niedersächsischen Jagdgesetz unterliege er zudem einer ganzjährigen Schonzeit, sodass ihm auch von Jägern grundsätzlich nicht nachgestellt werden dürfe. Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen sei das Interesse eines Weidetierhalters, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf verletzen oder töten zu dürfen, nicht anzuerkennen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Land nach der "Richtlinie Wolf" verpflichtet habe, den Wolf zu schützen und anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen leiste sowie Präventionsmaßnahmen finanziell unterstütze.

Der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag des Klägers, ihm hilfsweise die Benutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger müsse zunächst einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten stellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.09.2022, 3 A 58/21, nicht rechtskräftig

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