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Schaden nach Grippeschutzimpfung: Kein Arbeitsunfall

08.09.2021

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Kläger ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die unter anderem die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, die Teilnahme an der Impfung sei freiwillig. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Seinen Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, noch habe eine ihn zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen.

Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat das LSG die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2021, L 2 U 159/20, nicht rechtskräftig

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