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Sanktionen gegen Russland: Gesetz soll effektive Durchsetzung in Deutschland sicherstellen

12.05.2022

Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Das Bundeskabinett will eine effektive Durchsetzung der Sanktionen in Deutschland sicherstellen und hat dazu am 10.05.2022 den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, wird der Entwurf nun den Koalitionsfraktionen zugeleitet.

Im SDG I würden die rechtlichen Grundlagen dafür verbessert, dass die für die Sanktionsdurchsetzung zuständigen Stellen auf bereits vorliegende Verwaltungsinformationen zugreifen können, erläutert das BMF. Außerdem seien Klarstellungen der Rechtslage sowie Anpassungen und Erweiterungen der behördlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die Sanktionsdurchsetzung enthalten. Das Gesetz erweitere die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthalte eine strafbewehrte Vorschrift darüber, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen.

Das SDG I ist laut Bundesfinanzministerium ein Artikelgesetz, mit dem mehrere Gesetze geändert werden: das Außenwirtschaftsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz.

Um Eigentumsverhältnisse aufzuklären, sollen die zuständigen Behörden dazu befugt sein, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen sowie in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen. Erweitert werden sollen die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen sowie Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln.

Als eine weitere Maßnahme, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, soll eine strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt werden. Die sanktionierten Personen sollen dazu verpflichtet werden, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank beziehungsweise dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Die Strafandrohung soll bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.

Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen sollen nach dem Gesetzentwurf bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden können.

Klargestellt werde, so das BMF, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind.

Die Möglichkeiten, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen, würden erweitert. Das betreffe auch personenbezogenen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhielten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer noch effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen.

Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören laut BMF die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Für das später folgende, Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vorgesehen, ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte einzurichten. Es solle ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen werden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 10.05.2022

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