Fingerabdruckpflicht in Personalausweisen: Ist rechtmäßig
Gesundheit und Pflege: Das ändert sich 2025
Sanierungserträge: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Nach § 3a Absatz 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Absatz 2 EStG (Sanierungsertrag) steuerfrei. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen nimmt zu den Tatbestandsmerkmalen, die in § 3a Absatz 2 EStG enthalten sind, Stellung und klärt, dass für ihre Auslegung der in § 3a Absatz 2 EStG auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen ist.
Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthalte das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind laut FG Niedersachsen unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" habe im Rahmen des § 3a Absatz 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet, heißt es in dem Urteil des FG weiter.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2023, 10 K 182/20, rechtskräftig