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Salafistischer Prediger: Darf ausgewiesen werden
Ein salafistischer Prediger mit tunesischer Staatsangehörigkeit darf aus der Bundesrepublik ausgewiesen werden. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen entschieden. Jetzt ist der Mann mit seinem Antrag auf Zulassung der Revision gegen das OVG-Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gescheitert.
Der Tunesier, ein sunnitischer Moslem, lebt seit 2001 in Deutschland. Zeitweise war er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er vier Kinder hat. Seit 2004 gehört der Mann als Schatzmeister zum Vorstand des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKZ), seit 2006 ist er dort als Imam tätig und hält regelmäßig die Freitagsgebete ab. Der IKZ steht langjährig unter Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz, das ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung einordnet.
Mit Bescheiden von 2021 wurde der Prediger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, gleichzeitig wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren angeordnet und ihm die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Er sympathisiere und werbe im Rahmen seiner Predigten und über das Internet offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen und betreibe gezielt Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen.
Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung und die weiteren Verfügungen aufgehoben. Das OVG hat dagegen nach Einholung eines islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Bedeutung bestimmter Äußerungen des Tunesiers die Klage gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung abgewiesen. Der Prediger habe durch seine Äußerungen, Predigten und Bittgebete mehrere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht. Seine Bleibeinteressen träten dahinter zurück. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe das VG hingegen zutreffend aufgehoben, weil sich die Befristung auf 20 Jahre als ermessensfehlerhaft erweise. Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der betroffene Ausländer geltend gemacht, es seien mehrere klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen. Das BVerwG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil diese keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt habe. Das Urteil des OVG Bremen ist damit insgesamt rechtskräftig.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2025, BVerwG 1 B 1.25