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Saisonjobs: Für Studierende und Abiturienten von Vorteil

08.08.2023

Wenn Studierende nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder befristet maximal drei Monate lang jobben, können sie ihren Verdienst während dieser Zeit unbegrenzt sozialversicherungsfrei einstreichen. Dies erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Auch der Arbeitgeber müsse keine Sozialabgaben leisten, egal wie viel die Helfer verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten. Allerdings müsse er den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

"Auch die Steuer bleibt moderat", ergänzt Nöll. Es würden entweder 25 Prozent Pauschalsteuer oder die normale Lohnsteuer fällig. "Übernimmt der Chef allerdings nicht die 25 Prozent Pauschalsteuer, ist es für Studierende in der Regel günstiger, stattdessen den Lohn ganz normal zu versteuern", rät Nöll. Der Arbeitgeber berechne dann die Lohnsteuer entsprechend der persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Erst ab einem Gehalt von 1.290 Euro im Monat werde bei Nichtverheirateten in der Steuerklasse I Lohnsteuer einbehalten. Doch diese einbehaltene Lohnsteuer bekämen die jungen Leute – wenn auch erst 2024 – meist durch die Einkommensteuererklärung für 2023 wieder zurück, so Nöll. Von ihrem Jahresbruttolohn würden dann pauschal schon mal der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro und 36 Euro Sonderausgabenpauschale abgezogen. Ihre gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden ebenfalls steuermindert berücksichtigt. Liege das zu versteuernde Jahreseinkommen 2023 am Ende unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro, müsse das Finanzamt die über das Jahr einbehaltene Lohnsteuer komplett erstatten.

Aufpassen müssen laut BVL Abiturienten, die nach dem Abitur für zwei Monate jobben und dabei mehr als 520 Euro im Monat verdienen: Ein Aushilfs- oder Saisonjob sei für sie nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es sich bei dem Job nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. Eine berufsmäßige Beschäftigung liege immer dann vor, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, es sich also quasi eine ganz normale berufsmäßige Erwerbstätigkeit handelt. Für Abiturienten, die an der Universität oder Hochschule studieren wollen, gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen oder im Bundesfreiwilligendienst sind, treffe dies nicht zu. Es bleibe deshalb bei der Sozialversicherungsfreiheit.

Abschließend merkt der BVL an, dass sich auch ein Nebenjob als Übungsleiter steuerlich lohnen kann. Wer beispielsweise in einem gemeinnützigen Sportverein als Trainer jobbt, könne 3.000 Euro durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei erhalten. Komme noch ein Ehrenamt hinzu – zum Beispiel als Kassierer des Vereins – seien zusätzlich bis zu 840 Euro Aufwandentschädigung im Jahr steuerfrei.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 07.08.2023

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