Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Säumniszuschläge: Verfassungsrechtliche ...

Säumniszuschläge: Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe

21.01.2022

An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Antragstellerin entrichtete fällige Grunderwerbsteuer verspätet im November 2019, wodurch Säumniszuschläge für drei Monate entstanden, die die Antragstellerin zahlte. Auf Antrag erließ das Finanzamt hierüber einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantrage die Aufhebung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Finanzamt wandte sich die Antragstellerin an das Gericht und machte geltend, die Höhe der Säumniszuschläge sei im Hinblick auf die zur Zinshöhe ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ebenfalls verfassungswidrig. Hierzu berief sie sich auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 31.08.2021 (VII B 69/21). Abweichend von diesem Beschluss sei die Vollziehung der Säumniszuschläge im Streitfall nicht hälftig, sondern vollständig aufzuheben.

Das Finanzamt wandte ein, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Sie wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG sei daher nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.

Dem ist das FG Münster nicht gefolgt und hat die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat erscheine zweifelhaft. Nach dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 seien Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2014 entfallen. Allerdings gelte die verfassungswidrige Regelung bis zum 31.12.2018 fort. Andere Verzinsungstatbestände bedürften nach Auffassung des BVerfG einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung, wobei zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den steuerlichen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat hinnehmen oder sich die zur Tilgung der Steuerschuld erforderlichen Geldmittel anderweitig zu günstigeren Konditionen beschaffen.

In seinem von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31.08.2021 (VII B 69/21) führe der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel auf Säumniszuschläge übertragbar seien, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukomme. Da sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkt habe, habe der BFH keine Entscheidung über darüber hinaus gehende Beträge treffen müssen.

Nach Auffassung des FG Münster kann die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben könne. Daher sei die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem Umfang aufzuheben.

Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 16.12.2021, 12 V 2684/21, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen