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Säumniszuschläge des Finanzamtes: Höhe verfassungsrechtlich unbedenklich

19.06.2020

Die Höhe der Säumniszuschläge des Finanzamtes von einem Prozent pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen sind. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab, da Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel darstellten. Die Rechtsprechung zum hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend nicht anwendbar.

Der daraufhin gestellte gerichtliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist erfolglos geblieben. Nach Ansicht des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abgabenordnung, wonach Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen. Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von sechs Prozent pro Jahr (0,5 Prozent pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung beziehungsweise Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29.05.2020, 12 V 901/20 AO

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