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Säugling geschüttelt: Verurteilung wegen Totschlags

17.01.2022

In dem Verfahren gegen einen 33-jährigen Mann, dem vorgeworfen wurde, seinem Sohn durch heftiges Schütteln so starke Verletzungen zugefügt zu haben, dass der Säugling verstarb, hat das Landgericht (LG) Hildesheim den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen habe sich ein Schütteltrauma eindeutig als Todesursache habe feststellen lassen, so das LG. Es ging dabei nicht von einer vom Angeklagten gezielt begangenen Tötung des Säuglings aus. Dieser habe aber bei der starken Gewalteinwirkung den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen.

Die Ursache sah das LG in einer Überforderungssituation, in der der Angeklagte, als er in Abwesenheit der Mutter allein mit dem Kind in der Wohnung gewesen sei, den schreienden, zwölf Wochen alten Säugling für mehrere Sekunden sehr stark geschüttelt habe. Dass er dabei den Tod des Kindes in Kauf genommen habe, ergebe sich schon aus dem außerordentlich hohen Maß an Gewalteinwirkung, dass in der Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen habe festgestellt werden können. Die massiven Hirnverletzungen hätten nicht einmal durch einen einzelnen wuchtigen Faustschlag ausgelöst werden können, sodass auch eine versehentlich unsanfte Behandlung als Auslöser nicht in Betracht gekommen sei.

Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf in Abrede genommen. Das LG sah diesen nach der umfangreichen Beweisaufnahme jedoch als erwiesen an. In dem Verfahren mit neun Hauptverhandlungsterminen waren allein acht medizinische Sachverständige zur Aufklärung der Todesumstände des Säuglings gehört und zudem weitere Zeugen, darunter auch die behandelnden Ärzte, vernommen worden.

Das Urteil des LG entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte dagegen aufgrund fortbestehender Zweifel einen Freispruch gefordert.

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 14.01.2022, 12 Ks 17 Js 12769/21, noch nicht rechtskräftig

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