Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Sachspenden: Steuerberaterverband hält B...

Sachspenden: Steuerberaterverband hält BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung für nachbesserungsbedürftig

06.11.2020

Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) plane nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Aus seiner Sicht sollte diese jedoch dringend nachgebessert werden.

Dass das BMF mit einem Schreiben für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung sorgen will, sei zwar zu begrüßen. Denn schließlich habe das Thema "Sachspenden" eine große Praxisrelevanz. Das derzeitige Entwurfsschreiben werfe allerdings womöglich mehr neue Fragen auf als Antworten parat hält.

Aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bleibe bei Sachspenden nur die Stellschraube "Bemessungsgrundlage", um eine Umsatzbesteuerung zu vermeiden. Das Entwurfsschreiben sehe nun klarstellend vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Für problematisch hält es der DStV, dass nur für "wertlose" oder "ansonsten zu vernichtende" Ware ein Ansatz von null Euro in Betracht kommen soll. Als einziges Beispiel für solche Waren würden Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums genannt. Es sei jedoch nicht klar, was das für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind. Ein typisches Beispiel seien Backwaren vom Vortag. Gegen eine Wertlosigkeit könnte laut DStV etwa der Umstand sprechen, dass einige Bäckereien Ware vom Vortag mit 50-prozentigem Preisnachlass anbieten. Geben Bäckereien Backwaren unentgeltlich ab, müssten sie daher künftig womöglich mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen. Der DStV fordert daher Nachbesserungen, was die Abgabe von Frischwaren anbelangt.

Bei Sachspenden solle die Verkehrsfähigkeit nach dem Entwurf eingeschränkt sein, wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler würden Befüllungsfehler, Falschetikettierung oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit solle vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden. Liegen beispielsweise falsch etikettierte Shampoo-Flaschen vor, könnten diese nicht mehr in den normalen Einzelhandelsverkauf überführt werden, wenngleich das Shampoo selbst keine Mängel aufweist, erläutert der DStV. Das Entwurfsschreiben stelle bislang nicht eindeutig klar, ob hier im Fall einer Spende gleichfalls eine Bemessungsgrundlage von null Euro angesetzt werden darf. Vielmehr schreibe der Entwurf die Minderung im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vor. Aber wie soll diese Minderung im konkreten Einzelfall gemessen werden? Aus Sicht des DStV drohen streitanfällige Diskussionen. Für Unternehmer bestehe der leichteste Ausweg darin, künftig von gut gemeinten Spenden abzusehen.

Um das zu vermeiden, regt der DStV an, für mehr Klarheit zu sorgen. Denkbar wäre der eindeutige Zusatz, dass erhebliche Material- oder Verpackungsfehler oder eine fehlende Marktgängigkeit gleichfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit in dem Maße führen, dass Unternehmer von einer Bemessungsgrundlage von null Euro ausgehen dürfen.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 04.11.2020

Mit Freunden teilen