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Sabbatjahr: Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung wegen Corona-Pandemie

28.07.2020

Die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie berechtigen regelmäßig nicht zum vorzeitigen Abbruch eines Sabbatjahres. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klar. Das gelte auch dann, wenn aufgrund der Pandemie eine für die Zeit der Freistellung geplante Weltreise nicht habe zu Ende geführt werden können.

Zwei verbeamtete Lehrer sind zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das so genannte Sabbatjahr, eingetreten und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.

Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge erfolglos. Die zuständigen Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der – nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche – besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.

Das OVG hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 6 B 925/20 und 6 B 957/20

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