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Russischer Rennfahrer: EU-Sanktionen hätten nicht aufrechterhalten werden dürfen

21.03.2024

Der russische Rennfahrer Nikita Mazepin steht zu Unrecht auf der EU-Liste der nach dem russischen Angriff gegen die Ukraine von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden. Die familiäre Beziehung zu seinem Vater, dem russischen Geschäftsmann Dmitry Mazepin, genüge nicht, um anzunehmen, dass er durch gemeinsame Interessen mit ihm verbunden ist.

Nikita Mazepin war im März 2022 in die Sanktionsliste aufgenommen worden. Das bedeutete insbesondere, dass seine Vermögenswerte eingefroren wurden und er nicht mehr in die Mitgliedstaaten einreisen durfte. Seine Aufnahme in die Liste beruht auf der Verbindung zu seinem Vater, der in Wirtschaftssektoren tätig ist, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Nach den Angaben des Rates war Dmitry Mazepin über Unternehmen, zu denen er Verbindungen hat, der Hauptsponsor der Tätigkeit seines Sohnes als Pilot des Formel-1-Rennstalls Haas. Der Rat der EU hatte im September 2022 und im September 2023 die gegen Nikita Mazepin ergriffenen restriktiven Maßnahmen bis zum 15.03.2024 verlängert. Hiergegen klagte Nikita Mazepin.

Mit Erfolg: Das EuG hat die Rechtsakte, mit denen er auf der Sanktionsliste belassen wurde, für nichtig erklärt. Das gegenüber Nikita Mazepin herangezogene Kriterium der "Verbindung" betreffe den Umstand, allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung erfordere es eine über eine familiäre Beziehung hinausgehende Verbindung, die anhand eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien festgestellt wurde.

Hier habe der Rat die ihm für den Nachweis einer solchen Verbindung obliegende Beweispflicht nicht erfüllt, meint das EuG. Es sei keineswegs erwiesen, dass Nikita Mazepin und sein Vater in wirtschaftlicher Hinsicht, aufgrund von Kapitalverflechtungen oder durch gemeinsame Interessen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte bestanden, miteinander verbunden wären. Zum angeblichen Sponsoring von Nikita Mazepin durch seinen Vater hat das EuG insbesondere festgestellt, dass der Rennfahrer seit März 2022 kein Pilot des Formel-1-Rennstalls Haas mehr sei. Die Fortsetzungsrechtsakte beruhten also letztlich nur auf der familiären Bindung. Das reiche nicht aus, um seinen Namen auf der Sanktionsliste zu belassen.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 20.03.2024, T-743/22

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