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Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht an EuGH: Nichtigkeitsklage nicht der richtige Rechtsbehelf
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über eine Nichtigkeitsklage entschieden, mit der eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz gerügt wurde, weil das BAG bei Erlass der angegriffenen Entscheidung seine Vorlageverpflichtung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verletzt habe.
Das BAG hat die Nichtigkeitsklage im Anschluss an ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.10.2023 (IX K 1/21) als nicht statthaft angesehen. Die Verkennung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) sei kein Besetzungsmangel. Die Nichtigkeitsklage gehöre in diesen Fällen auch nicht zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Insoweit könne die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vielmehr unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend gemacht werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2024, 6 AZR 45/23