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Richterbesoldung in Baden-Württemberg: War nicht anzuheben

15.04.2025

Ein Richter am Oberlandesgericht (OLG) ist mit seiner Klage auf eine höhere Besoldung für die Jahre 2012 bis 2022 gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschied, dass die Alimentation ausreichend gewesen und mit EU-Recht vereinbar sei.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hatte gegen seine Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) in den Jahren 2012 bis 2022 erfolglos Widerspruch eingelegt. Hintergrund war, dass der Landesgesetzgeber 2022 für die Jahre 2014 bis 2022 in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung im Vergleich zur Grundsicherung eine zu geringe Alimentation festgestellt und diese durch Nachzahlungen ausgeglichen hatte. Ferner hatte er in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes die Eingangsämter neu bewertet und angehoben sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhöht.

In Bezug auf die Jahre 2012 und 2013 wies das VG die Klage schon deshalb ab, weil der Richter nicht hinreichend zeitnah geltend gemacht habe, dass die Besoldung zu niedrig gewesen sei. Für die Jahre 2014 bis November 2022 erachtete das VG seine Besoldung als amtsangemessen. Es liege kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor.

Die Besoldungsentwicklung weiche von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg nicht wesentlich ab. Gleiches gelte für die Besoldungsentwicklung im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindex oder zum Verbraucherpreisindex in Baden-Württemberg.

Die Besoldung halte auch einem systeminternen Besoldungsvergleich stand. Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen sei beachtet. Die durch die Ämterneubewertungen und -hebungen bewirkte "Stauchung" des Besoldungsgefüges bewege sich noch in einem zulässigen Rahmen. Ferner wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe im Fall einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15 Prozent zur Grundsicherung. Darüber hinaus halte die Besoldung dem Vergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer bezogen auf das Prüfjahr 2022 stand.

Schließlich sei die Alimentation auch nach einer Gesamtabwägung der genannten Umstände amtsangemessen. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nur der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe eine Nachzahlung für die Zeit von 2014 bis 2022 gewährt habe. Die Besoldung ab 2022 sei ebenso nicht verfassungswidrig.

Schließlich verstoße die die dem OLG-Richter gewährte Besoldung auch nicht gegen Unionsrecht. So hätten im Jahr 2022 die Bruttobezüge nach R 2 das 1,79-fache des durchschnittlichen Bruttogehalts eines in Stuttgart Beschäftigten betragen.

Das VG hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2025, 12 K 4318/23, nicht rechtskräftig

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