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Richterbesoldung im Land Berlin: War in den Jahren 2009 bis 2015 zu niedrig
Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind mit dem in Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.
Eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergebe, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend war. Sie habe nicht genügt, um Richtern und Staatsanwälten einen nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.
Den Gesetzgeber des Landes Berlin wies das BVerfG an, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.07.2021 an zu treffen. Eine rückwirkende Behebung sei hinsichtlich derjenigen Richter und Staatsanwälte erforderlich, die sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dabei sei es unerheblich, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2020, 2 BvL 4/18