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Richter: Haben keinen Anspruch auf Lebensarbeitszeitkonto

16.01.2023

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos bestehe nicht. Die einschlägigen Vorschriften für hessische Beamte seien auf den Kläger als Richter nicht anwendbar. Richter müssten sich ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes werde aber nach Arbeitspensen bemessen und richte sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- beziehungsweise Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setze jedoch die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2023, BVerwG 2 C 22.21

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