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Rheinland-Pfalz: Maskenpflicht zu Corona-Bekämpfung rechtmäßig

09.07.2020

Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19.06.2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (so genannte Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Antragsteller, ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, wandte sich mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten ebenso wie in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in den in der Verordnung genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, also insbesondere beim Einkaufen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das OVG wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des VG zurück.

Die Corona-Pandemie begründe eine ernst zu nehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz weiterhin gebiete. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch.

Dem Antragsgegner – dem Land Rheinland-Pfalz – komme bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens. Eine Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht sei erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen habe oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das Schutzziel zu erreichen.

Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden müsse, die das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen beziehungsweise die Infektionsdynamik zu verzögern. Dabei stellten sich angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (so genannte Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder Tuches sei geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2020, 6 B 10669/20.OVG

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