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Restaurantinhaber: Keine Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung

10.02.2021

Ein Restaurantbetreiber erhält keine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung, wenn die Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stand 20.07.2000 verweisen. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf zulasten eines Restaurantinhabers aus Neuss entschieden, der wegen der Schließung seines Betriebs im ersten Corona-Lockdown Versicherungsleistungen in Höhe von 24.000 Euro verlangt hatte.

Der Restaurantinhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung von meldepflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) geschlossen wird. Als Schließung ist es danach auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörigen Tätigkeitsverbote erhalten. Weiter hieß es in den Versicherungsbedingungen: "Meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …" Der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt.

Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der Corona-SchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt Versicherungsleistungen für 30 Tage, den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Das LG hat einen Versicherungsschutz abgelehnt. Die zwischen dem Restaurantbesitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versicherungsnehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erregern und Krankheiten einstehen wollte.

Das LG stützt seine Entscheidung zusätzlich auf eine im konkreten Fall vereinbarte weitere Versicherungsbedingung unter der Überschrift "Weitere Ausschlüsse", wonach der Versicherer nicht für Schäden "aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 genannten Krankheiten und Erregern" haftet.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2021, 9 O 292/20, nicht rechtskräftig

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