Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Rentner: Bei zu spät oder nicht abgegebe...

Rentner: Bei zu spät oder nicht abgegebener Steuererklärung droht Verspätungszuschlag

04.05.2021

Rentnern, die ihre Steuererklärung nicht oder verspätet abgeben, droht ein Verspätungszuschlag. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Da 75 Prozent der Rentner in Deutschland keine Steuern zahlen müssten, gingen viele Rentner davon aus, auch keine Steuererklärung abgeben zu müssen. Doch auch wer keine Steuern zahlen muss, könne unter Umständen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, hebt die Lohnsteuerhilfe Bayern hervor.

Maßgeblich für die Abgabepflicht sei der Gesamtbetrag der Einkünfte, also bei Rentnern der Betrag, der übrig bleibt, wenn man von der gesetzlichen Rente den Rentenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abzieht. Im Veranlagungszeitraum 2020 habe der Grenzwert für Einzelveranlagung bei 9.408 Euro (2019: 9.168 Euro) gelegen, im Fall einer Zusammenveranlagung bei 18.816 Euro (2019: 18.336 Euro).

Überschreitet man mit seinen Einkünften den Grundfreibetrag, heißt das laut Lohnsteuerhilfe noch nicht, dass man gleich vom Fiskus zur Kasse gebeten wird. Auch bei Überschreitung des Grundfreibetrags könne die Steuer am Ende immer noch null Euro betragen. Denn auch Rentner profitierten neben dem Rentenfreibetrag und dem steuerlichen Grundfreibetrag von zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten wie dem Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen, Spenden, Krankheitskosten oder dem Behindertenpauschbetrag, wenn ein Grad der Behinderung vorliegt.

Auch wer eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung besitzt, sollte die Höhe der Einkünfte jährlich überprüfen. Werden durch Rentenanpassungen die Grenzbeträge überschritten, müsse man das Finanzamt darüber informieren und auch wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben, informiert die Lohnsteuerhilfe. Darüber hinaus entstehe für alle Rentner eine Abgabepflicht, sobald das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 149 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) aufgefordert hat. Das komme regelmäßig vor, weil das Finanzamt die elektronisch von der Rentenversicherung übermittelten Beträge mit Verzögerung prüft.

Beträgt die Steuer null Euro, brauche man sich zumindest keine Sorgen um eine nicht eingeplante Steuernachzahlung oder Nachzahlungszinsen machen. Das Finanzamt könne aber trotzdem einen Verspätungszuschlag verlangen, so die Lohnsteuerhilfe. Zwar werde dieser nicht automatisch mit dem Mindestsatz von 25 Euro pro verspäteten Monat berechnet, weil das Finanzamt das bei einer Steuer von null Euro nicht darf. Dennoch gebe es Finanzämter, die dann individuell entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gezahlt werden soll. "Gegen so einen Verspätungszuschlag sollte man auf jeden Fall Einspruch einlegen", empfiehlt Tobias Gerauer, Steuerrechtsexperte der Lohnsteuerhilfe Bayern. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, Rentner zu bestrafen, wenn keine Steuer festzusetzen ist.

Eine Sonderregelung könne Rentner vor unerwarteten Gebührenforderungen (§ 152 Absatz 5 Satz 3 AO) schützen. Wenn die Rentenbezieher nichts von der Abgabepflicht gewusst haben und bis zur Aufforderung durch das Finanzamt von einer Nichtabgabeverpflichtung ausgehen konnten, komme ein Verspätungszuschlag zunächst nicht in Betracht. Nach einem Aufforderungsschreiben durch das Finanzamt könnten sich Rentenbezieher jedoch nicht mehr verlässlich auf diese Regelung beziehen.

Auf jeden Fall auf der sicheren Seite sei, wer eine fristgerechte Steuererklärung abgibt. Gerauer rät: "Rentenbezieher sollten am besten jährlich prüfen, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Nur so erspart man sich sicher den Ärger mit dem Finanzamt."

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 20.04.2021

Mit Freunden teilen