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Reiseversicherung: Ausschluss von Pandemie-Schäden wirksam

06.11.2025

Eine Jahres-Reiseversicherung darf in einer Klauselfestschreiben, dass Schäden durch Pandemien nicht versichert sind. DerBundesgerichtshof (BGH) sieht darin weder einen Verstoß gegen dasTransparenzgebot noch gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung.Eine solche Klausel ist deswegen nicht nach § 307 Absatz 1 BürgerlichesGesetzbuch (BGB) unwirksam.

Geklagt hatte ein der Verbraucherzentrale Bundesverband(vzbv), weil er eine Klausel in den Versicherungsbedingungen der von einerVersicherung vertriebenen Jahres-Reiseversicherung für unzulässig hielt.

Nach den beanstandeten Bedingungen waren Schäden nichtversichert, die durch Pandemien entstehen. Im Rahmen derReise-Krankenversicherung sollte im Ausland Versicherungsschutz bestehen, wennzum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung desAuswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebietbestand. In Gebieten, für die zum Zeitpunkt der Einreise der versichertenPerson eine Reisewarnung bestand, wurde der Versicherungsschutz ausgeschlossen.Im Glossar der Bedingungen erläuterte die Versicherung den Begriff der Pandemieals "eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einerInfektionskrankheit."

Die auf Unterlassung der Regelungen in denVersicherungsbedingungen gerichtete Klage des vzbv hatte keinen Erfolg. DieAusschlussklausel werde den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Absatz1 Satz 2 BGB) gerecht, meint der BGH.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihr klarentnehmen, wann die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen sein soll.Er werde zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn derSprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichne der BegriffPandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztesGebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinenteverbreitet.

Wende er sich dann dem Glossar der Versicherungsbedingungenzu, werde er auf die Definition treffen, wonach in Übereinstimmung mit demallgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- undkontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. DemVersicherungsnehmer wird laut BGH unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich fürden Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um einAusbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig – über Länder undKontinente hinweg – verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleichauftretenden Infektionen einhergeht. Er werde daraus folgern, dass von demAusschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasstwird.

Dies ergebe sich für den durchschnittlichenVersicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhangder Klausel. Bestärkt werde er in diesem Verständnis durch einen Blick auf dieweiteren Ausschlusstatbestände, die in den Versicherungsbedingungen genanntsind. Sie erfassten, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand"Pandemien" vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akutenGefahren für Leib und Leben der Versicherten.

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei insoweitauch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angeboteneJahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, dasvon Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowieeiner länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großenAnzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht.

Nach Maßgabe dieser Auslegung könne ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen desTransparenzgebots bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang erVersicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutzgefährden können. Schließlich sei die Ausschlussklausel auch nicht wegen einesVerstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2025, IV ZR 109/24

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