Grundsteuer: So beantragt man eine "fehlerbeseitigende Wertfortschreibung"
Gesetz im Bereich des BMF: Geringerer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Reiseroulette: Reiseveranstalter kann Reiseinfos erst einmal zurückhalten
Bei Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereisen darf der Reiseveranstalter Informationen zu Hotel und Flugzeiten kurzfristiger zur Verfügung stellen als bei normalen Reisen. Es reiche, wenn der Reisende die Infos acht bis zehn Tage vor Reiseantritt bekomme, so das Amtsgericht (AG) München. Die Klage gegen eine Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise in Höhe von 580 Euro wies das Gericht ab.
Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine "15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera" von 18.11.2023 bis 02.12.2023 zum Reisepreis von 580 Euro gebucht. Die Reise war für eine Person bestimmt, Abflugort war Stuttgart. Nähere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren nicht vereinbart.
Der Kläger zahlte 142,40 Euro an. Die Restzahlung des Reisepreises verweigerte er jedoch. Die Beklagte stornierte letztlich am 07.11.2023 die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung.
Der Kläger war der Meinung, er habe vor Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, Informationen zu erhalten, welche Hotels ausgewählt wurden und wann die Flugzeiten seien. Diese Informationen seien für ihn notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Außerdem habe er sich auf die zweite Reisewoche, in der kein Programm angeboten wurde, vorbereiten wollen.
Das AG München wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises ab. Der Beklagten stünden wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu, sodass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung ausscheidet.
Die Beklagte habe dem Kläger in Aussicht gestellt, Hotelname und Flugzeiten mit den Reiseunterlagen acht bis zehn vor Reisebeginn zu übersenden. Das sei zwar kurzfristig, so das AG, bei Reisen dieser Art und der schon fixierten Eckdaten aber noch hinzunehmen und damit "rechtzeitig".
Es stehe dem Reisenden frei, eine klassische Reise zu buchen, bei der er gleich bei Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und einer Vielzahl von Hotels wählen kann. Diese Wahlmöglichkeiten seien preisbildend. Die vom Kläger gebuchte Reise sei mit der so genannten Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereise vergleichbar, bei der regelmäßig nur das Reiseziel spezifiziert wird. Dem Veranstalter sei es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug sei das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Kläger müsse es also hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.
Amtsgericht München, Urteil vom 21.03.2024, 191 C 12742/24, rechtskräftig