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Regulierung neuer Zweitwohnungen auf Spiekeroog: Fremdenverkehrssatzung ist rechtmäßig

19.08.2024

Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks auf der Insel Spiekeroog ist mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Gemeinde zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion gescheitert. Die Satzung, mit der die Inselgemeinde die Entstehung neuer Zweitwohnungen lenken wolle, sei rechtens, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen.

Mit der auf Grundlage von § 22 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Gemeinde Spiekeroog erlassenen Satzung soll die Umwandlung von Ferien- und Dauerwohnungen auf der Insel in Zweitwohnungen gesteuert werden. Sie erfasst nahezu das gesamte bebaute Inselgebiet und sieht dort einen Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde bei der Begründung von Wohnungs- und Bruchteilseigentum sowie der Einrichtung von Zweitwohnungen vor.

Der den Eilantrag stellende Grundeigentümer hält die Ausdehnung des Satzungsgebiets für rechtswidrig, da dieses auch Grundstücke einschließe, die nicht für Fremdenverkehrszwecke genutzt würden. Zudem erschöpfe sich die Begründung der Satzung aus seiner Sicht in Leerformeln; sie sei wortgleich der Begründung der Fremdenverkehrssatzung einer Nachbargemeinde entnommen.

Das OVG ist anderer Meinung. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass einer Satzung nach § 22 BauGB beschränke sich zwar auf Gebiete mit einer Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr. Eine solche Zweckbestimmung präge aber nahezu die gesamte Ortslage von Spiekeroog. Dass einzelne Flächen anderen Zwecken dienten, stelle die Zweckbestimmung des Gesamtgebiets nicht in Frage. Vereinzelte Gebäude außerhalb der Ortslage könnten diesem Gebiet ebenfalls noch zugerechnet werden.

Auch gehe die Begründung der Satzung durch die Gemeinde hinreichend detailliert auf die Situation der Insel ein. Dass sich die Gemeinde dabei Formulierungen aus der Satzung einer Nachbargemeinde mit vergleichbarer Situation zu eigen gemacht habe, sei nicht zu beanstanden.

Letztlich sei der mit der Fremdenverkehrsatzung verbundene Eingriff in die Eigentumsfreiheit auch in der Sache gerechtfertigt, so das OVG. Denn die zu beobachtende Ausbreitung einer Zweitwohnungsnutzung wirke sich nachteilig etwa auf die Immobilienpreise, die Verfügbarkeit von Dauerwohnraum für die auf der Insel lebenden und arbeitenden Menschen sowie die Auslastung der von der Gemeinde zu unterhaltenden Infrastruktur aus.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024, 1 KN 33/24, nicht rechtskräftig

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