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Regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung in Paris: Darf von behördlicher Genehmigung abhängig gemacht werden

24.09.2020

Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, steht mit EU-Recht in Einklang. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stelle einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt, begründet der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Entscheidung.

Im konkreten Fall ging es um zwei Einzimmerwohnungen in Paris, die deren Eigentümer im Internet zur Vermietung anboten und regelmäßig ohne behördliche Genehmigung für kurze Zeit an Personen vermieteten, die sich nur vorübergehend in der Stadt aufhielten.

Nach französischem Recht bedarf die Umnutzung von Wohnungen in französischen Gemeinden mit mehr als 200.000 Einwohnern der vorherigen Genehmigung. Von einer solchen Umnutzung ist nach dem Gesetz bei der Tätigkeit der regelmäßigen Kurzzeitvermietung möblierter Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, auszugehen.

Die französische Genehmigungsregelung sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und auch verhältnismäßig, so der EuGH. Mit der Regelung solle ein System zur Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, geschaffen werden, um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen. Dies stelle einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar.

Die in Rede stehende nationale Regelung sei in Bezug auf das angestrebte Ziel auch verhältnismäßig. Sie sei sachlich auf eine ganz spezielle Tätigkeit der Vermietung beschränkt, sie schließe von ihrem Anwendungsbereich Wohnungen aus, die den Hauptwohnsitz des Vermieters bilden, und die Genehmigungsregelung, die mit ihr eingeführt wird, sei räumlich nur begrenzt anwendbar. Das angestrebte Ziel könne auch nicht durch ein milderes erreicht werden. Insbesondere würde eine nachträgliche Kontrolle, etwa ein Meldesystem mit Sanktionen, es nicht ermöglichen würde, die Fortsetzung des schnellen Umwandlungsprozesses, durch den der Mangel an Wohnungen, die langfristig vermietet werden, herbeigeführt wird, sofort und wirksam zu verlangsamen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.09.2020, C-724/18 und C-727/18

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