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Reform der Vollverzinsung: Steuerberaterverband für Nullzins

30.05.2022

Im Rahmen der geplanten Reform der Vollverzinsung macht sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) für eine Nullverzinsung stark. Dies verdeutlichte er in einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages.

Dass Sechs-Prozent-Erstattungs- und Nachzahlungszinsen im noch anhaltenden Niedrigzinsumfeld aus der Reihe tanzen, ist nach Ansicht des DStV offensichtlich. Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Zinssatz 2021 als realitätsfern und verfassungswidrig eingestuft hatte, habe daher kaum überrascht (Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14). Derzeit arbeite die Bundesregierung, wie vom BVerfG beauftragt, an einer Neuregelung für die Jahre ab 2019 (BR-Drs. 157/22).

In der Anhörung des Finanzausschusses warb der DStV eigenen Angaben zufolge für Nachbesserungen. Der Gesetzentwurf sehe ab 2019 eine jährliche Verzinsung von 1,8 Prozent vor. Aus Sicht des DStV ist dies nicht sachgerecht. Deutschland befinde sich seit 2019 in einem Niedrigzinsumfeld. Insofern plädiere der DStV im Rahmen der Zinsreform für eine deutlich niedrigere Zinshöhe. In Zeiten, in denen Banken sogar Negativzinsen erheben, wäre aus Sicht des DStV ein Zinssatz in Höhe von null Prozent angemessen. Im Ergebnis werde diese Ansicht auch vom BVerfG gestützt. Dieses habe ausgeführt, dass in Zeiten, in denen verstärkt Negativzinsen von Banken erhoben werden, der Gesetzgeber auch gänzlich auf die Vollverzinsung verzichten könnte, so der DStV.

Der Gesetzentwurf sehe für künftige Anpassungen (lediglich) regelmäßige Evaluationen der Zinshöhe vor. Damit verpasse er die Chance auf eine langfristig haltbare Regelung. Der Gesetzgeber wäre nach Ansicht des DStV besser mit einem Anpassungsautomatismus beraten. Durch klare Parameter hätte er die Chance, eine transparente und belastbare Gesetzesnorm zu schaffen.

Die jetzige Gesetzesbegründung lasse viele Fragen bezüglich der Ermittlung der Zinshöhe offen. Zwar nenne sie Eckwerte, die der Ermittlung zugrunde liegen sollen. Einfach Nachrechnen lasse sich der Zinssatz von 1,8 Prozent p.a. jedoch nicht. Der DStV habe sich daher für ein Anknüpfen an den Basiszinssatz ausgesprochen. Dieser sei geeignet, Zinsschwankungen in hinreichendem Maß abzubilden. Ferner habe er sich als anerkannter Bezugspunkt diverser Rechtsvorschriften bereits etabliert. Auch handele es sich um einen amtlich im Bundesanzeiger bekanntgemachten Marktzins, sodass maximale Transparenz gegeben wäre.

Abschließend merkt der DStV an, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.05.2022 "leider" keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf erhoben hat.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 25.05.2022

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