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Reform der Betriebsprüfung: Steuerberaterverband konstatiert «leichte Verbesserung»

30.08.2022

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Beschleunigung der Betriebsprüfung vom Juli 2022 sah gravierende Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte das Paket scharf kritisiert. Er meldet nun, dass der vom Bundeskabinett am 24.08.2022 beschlossene Regierungsentwurf manches abmildere.

Über die Modernisierung der Betriebsprüfung verhandelten Bund und Länder bereits seit 2019. Das Vorhaben sei auch grundsätzlich zu begrüßen, so der DStV. Das mit dem Referentenentwurf vorgelegte Ergebnis sei jedoch erschreckend gewesen. Dieser habe nur einzelne, positiv zu wertende Neuerungen beinhaltet, wie Rechtsgrundlagen zur Stärkung der Digitalisierung der Betriebsprüfung.

Aus Sicht des DStV wirkte die Einführung des so genannten qualifizierten Mitwirkungsverlangens "sehr bedrohlich". Als Druckmittel gegenüber dem Steuerpflichtigen ziele es auf die Beschleunigung des Verfahrens ab. Nach dem Referentenentwurf sollte der Prüfer das Instrument anlass- und begründungslos einsetzen können. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, drohten empfindliche Strafen: ein automatisches Verzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, weitere Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr.

"In dieser Ausgestaltung stammt das Instrument aus dem Gruselkabinett des Verfahrensrechts und hat mit einem kooperativen Steuerverfahren nichts zu tun", monierte der DStV, der diese Maßnahme ablehnt. Das Instrument dürfe allenfalls bei einem erkennbaren Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zum Einsatz kommen. Zudem seien die Höhe des Verzögerungsgelds und die automatische Verlängerung der Ablaufhemmung von einem Jahr unangemessen, so der DStV.

Der Regierungsentwurf (BR-Drs. 409/22) nehme die Kritik des DStV auf. Der Prüfer solle danach – bevor er zu dem Instrument greift – den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen müssen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann nicht nachkommt, solle der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen begründungslos einsetzen können.

Steuerpflichtige könnten dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen entkommen, wenn der Prüfer mit ihnen so genannten Rahmenbedingungen für die Betriebsprüfung festlegt. Im Dunkeln bleibe nach dem Referentenentwurf, was damit genau gemeint sei. Der DStV fürchtete, dass hier an implementierte Tax Compliance Management Systeme angeknüpft werden könnte. Damit wären gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) benachteiligt. Sie verfügten mitunter nicht über die Ressourcen für solche Systeme. Das heiße jedoch keineswegs, dass sie weniger "compliant" seien als andere. Der DStV habe daher eine Konkretisierung der "Rahmenbedingungen" gefordert.

Auch hier zeige sich im Regierungsentwurf ein Lichtblick: "Die Vorschrift steht allen Arten von Vereinbarungen offen. Möglich ist etwa die Vereinbarung von Fristen, in denen Nachfragen nachgekommen werden soll, oder die Festlegung eines Prüfungsplans für die gesamte Prüfung. […] Die Aussparung bestimmter Prüfungsfelder kann ebenfalls Gegenstand der Vereinbarung sein", so die neue Gesetzesbegründung.

Eine Hauptkritik des DStV am Referentenentwurf sei gewesen, dass er das Kernproblem der KMU nicht anging – nämlich, dass Prüfer erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine und mittlere Kanzleien hätten einen viel früheren Start der Betriebsprüfung gefordert, um früher Rechtssicherheit, weniger Aufwand bei der Sachverhaltsaufklärung und eine niedrigere Zinslast für KMU zu erreichen.

An dieser Stelle betritt der Regierungsentwurf laut DStV Neuland. Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen solle die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen werden, das dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Gibt die Finanzbehörde die Prüfungsanordnung später bekannt, verkürze sich quasi die Ablaufhemmung. Die Prüfungsbescheide müssten danach in der Regel spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs ergehen, das auf das Kalenderjahr des wirksam gewordenen Steuerbescheids folgt. Erstreckt sich die Betriebsprüfung auf mehrere Jahre, sei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten Steuerbescheids maßgeblich.

Der DStV hält dies für einen "bemerkenswerten Ansatz". Ob er einen Zeitgewinn bringt, werde ein spannender Diskussionspunkt im parlamentarischen Verfahren. Der Verband kündigte zudem an, seine Kritikpunkte an dem Regierungsentwurf "nachdrücklich" vorzubringen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 29.08.2022

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