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Rechtsanwaltsgesellschaft: Muss Klagen seit Anfang 2022 als elektronisches Dokument einreichen

20.09.2022

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) bereits seit dem 01.01.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.

Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägervertreterin – eine Rechtsanwaltsgesellschaft – im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax erhoben.

Das FG hat entschieden, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 01.01.2022 dem Anwendungsbereich. Denn gemäß § 59l Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig ist, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthält. § 55 Absatz 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2022, 9 K 9009/22

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