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Rechtsanwalt: Muss Klagefrist prüfen

05.11.2021

Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des Finanzamts erkennen.

Es gehört zu den (nicht delegierbaren) Aufgaben des Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache den Ablauf der Klagefrist zu prüfen. Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen.

Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung und wies die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2021 - 4 K 1932/20 als unbegründet zurück.

BFH, Beschluss vom 08.10.2021, IX B 48/21

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