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Rechtsanwalt in eigener Sache: Keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das beBPo
Wie kann ein Rechtsanwalt (in eigener Sache) mit denFinanzbehörden elektronisch kommunizieren? Darüber hat das Finanzgericht (FG)Niedersachsen befunden.
Ein Rechtsanwalt in eigener Sache hatte gegen den ihmerteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalbder regulären einmonatigen Einspruchsfrist nur aus seinem besonderenelektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronischeBehördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt. Das Finanzamtverwarf den Einspruch als unzulässig.
Der Kläger begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebungder Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruchsachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.Der Kläger hatte nach Auffassung des FG durch die über das beBPo übermittelteNachricht angesichts der Regelung des § 87a Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO)nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen,auch wenn sie keinen Hinweis auf § 87a Absatz 1 Satz 2 AO enthalten habe. Diesführe daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356Absatz 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurechtfertigen vermögen, konnte das FG nicht erkennen.
Nach Angaben des Gerichts handelt es sich bei dem Urteil,soweit ersichtlich, um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Absatz1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes2024 vom 02.12.2024. Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichtenund Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischenSignatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung einsicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, dasden Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität desDatensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte undStaatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung anFinanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über dasbeBPo gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nach diesen Bestimmungen ist die Übermittlung elektronischerNachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderenelektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo einesFinanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die SchnittstelleERiC zurückgegriffen werden kann.
Wie das FG dazu ausführt, hat der Gesetzgeber gewissermaßenein "ELSTER/ERiC-Only-Konzept" normiert. Durch die Nutzung desVerfahrens ELSTER beziehungsweise der Schnittstelle ERiC würden Eingänge imInteresse der Finanzverwaltung automatisch den betroffenen Verfahrenzugeordnet. Dieses Interesse habe für den Gesetzgeber schwerer gewogen als dervon den Verbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe imGesetzgebungsverfahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wieauch mit den Gerichten – über beA und beSt kommunizieren zu können. ObwohlBerufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER beziehungsweise derSchnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließe § 87a Absatz 1 Satz 2 AO auchfür sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden aufherkömmlichem Wege (zum Beispiel per Briefpost oder Telefax) nicht aus.
Die Entscheidung stellt laut FG für die Angehörigen derrechts- und steuerberatenden Berufe klar, dass sie nach § 87a Absatz 1 Satz 2AO mit den Finanzbehörden nicht aus dem beA oder beSt oder über das beBPokommunizieren können. Andere Kommunikationswege seien von diesem Verbot nichtbetroffen. Einsprüche könnten also weiterhin auf dem Postweg fristwahrendeingelegt werden. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei denFinanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werdenkönnen, werde allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder dieSchnittstelle ERiC erreicht.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2026, 2 K152/25