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Realschullehrer hält Cocktailkurse: Keine höhere Besoldung

04.02.2025

Das Halten von Cocktailkursen rechtfertigt keine höhere Besoldung eines Realschullehrers. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen festgestellt.

Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen sei für die als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit sei allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich beziehungsweise von konkretem Interesse ist, das heißt, wenn sie diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird.

Ausgehend hiervon könne die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet – auch wenn diese über mehrere Jahre ausgeübt wurde – nicht als förderlich angesehen werden. Das Halten von Cocktailkursen hält das VG weder qualitativ noch quantitativ für mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. So habe der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet. Deren Angebot habe primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe abgezielt. Auch seien die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.

Gegen das Urteil kann der Lehrer einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2025, 1 K 2377/23, nicht rechtskräftig

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