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Rauchen am Arbeitsplatz: Schließt Schutz gesetzlicher Unfallversicherung nicht generell aus
Rauchen am Arbeitsplatz schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell aus. So kann der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert sein, wie ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg demonstriert.
Das LSG sprach der Witwe eines verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zu. Der Arbeitnehmer hatte im Frühjahr 2017 ein Großfeuer an seinem Arbeitsort verursacht, als er vor Beginn seiner Schicht verbotswidrig rauchen wollte, dann vor Schreck sein wohl defektes Feuerzeug fallen gelassen hatte, wodurch eine Folie auf dem Boden der Betriebsstätte in Brand geraten war. Die tödlichen Verletzungen zog er sich nicht hierbei zu, sondern bei dem anschließenden Versuch, die Flammen mit seinen Füßen auszutreten. Dabei geriet seine Kleidung in Brand.
Das LSG bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet sei, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, sei dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurückgetreten. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers gesetzt habe, sei für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2020, L 1 U 3920/18