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Rattenbefall: Fleischfirmen wehren sich ohne Erfolg gegen lebensmittelrechtliche Verfügungen
Zwei Firmen aus Dissen sind mit ihren Eilanträgen gegen die ihnen gegenüber im Juni 2020 ausgesprochenen lebensmittelrechtlichen Verfügungen gescheitert. Hintergrund der Anordnungen war ein vom Landkreis Osnabrück bei einer Betriebsbegehung festgestellter massiver Rattenbefall in den Betriebsräumen des fleischverarbeitenden Betriebes. Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück sah die Verfügungen als rechtmäßig an.
Der Antragsgegner hatte dem fleischverarbeitenden Betrieb im Verfahren 3 B 50/20 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sämtliches Fleisch, das seit dem 15.01.2020 in seinen Betrieb gelangt war, zu verarbeiten und in den Verkehr zu bringen. Außerdem hatte der Landkreis ihm aufgegeben, die ab dem genannten Datum in den Räumlichkeiten hergestellten Lebensmittel unschädlich zu machen und als so genanntes Material der Kategorie 2 (= mittleres Risiko) zu vernichten. Darüber hinaus sollte der Antragsteller alle Abnehmer darüber informieren, dass das betroffene Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und zu beseitigen sei. Nachweise seien jeweils bis zum 30.07.2020 vorzulegen. Der benachbarten Abnehmerfirma (Verfahren 3 B 52/20) untersagte der Landkreis ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Inverkehrbringen der Lebensmittel, die seit dem genannten Stichtag in den Räumen der erstgenannten Fleischfirma behandelt und hergestellt worden waren. Auch ihr wurde aufgegeben, die noch in ihren Räumen verbliebenen Lebensmittel entsprechend zu vernichten.
Die Antragsteller halten die Verfügungen für unverhältnismäßig, weil die Vernichtung des gesamten Fleisches angeordnet worden sei. Jedenfalls hätte das Fleisch nicht als Material der Kategorie 2 eingestuft werden dürfen und ihnen aus Kostengründen die Vernichtung des Materials im Ausland gestattet werden müssen.
Das VG sieht dies anders. Die lebensmittelrechtlichen Anordnungen seien insgesamt rechtmäßig. Angesichts der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder und der von der eingeschalteten Fachfirma für Schädlingsbekämpfung getroffenen Feststellungen bestehe kein Zweifel daran, dass die Erzeugnisse, die ab dem Stichtag dort produziert worden seien, für den Verzehr ungeeignet seien. Es seien Kotpillen, Laufwege, Fellreste und Anzeichen für Nestbau der Ratten in einem Umfang gefunden worden, der auf eine sehr große Rattenpopulation hindeute. Maßnahmen zu deren Bekämpfung hätten bisher keinen Erfolg gezeigt, die Ratten bevölkerten das gesamte Gebäude.
Die Anordnungen seien auch nicht unverhältnismäßig. Zutreffend habe der Antragsgegner das Fleisch aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefahren in die Kategorie 2 eingestuft, sodass eine Vernichtung im Ausland nicht zulässig sei. Die daraus für die Antragsteller verbundenen höheren Kosten der im Inland schneller und kontrollierter durchführbaren Entsorgung seien angesichts der Gefahren, die potentiell gesundheitsschädlichem Fleisch anhafteten, angemessen.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschlüsse vom 22.07.2020, 3 B 50/20 und 3 B 52/20, nicht rechtskräftig