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Rats- und Ausschusssitzungen: Nur mit 3G-Nachweis

05.10.2021

Ratsmitglieder dürfen derzeit nur mit Nachweis einer Immunisierung oder Testung an Rats- und Ausschusssitzungen ihrer Gemeinde teilnehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Der gegen den Bürgermeister gerichtete Eilantrag eines Ratsmitglieds aus Salzkotten, der auf freien Zugang zu allen Rats- und Ausschusssitzungen ohne einen solchen Nachweis zielte, hatte damit in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Rats- und Ausschusssitzungen seien Veranstaltungen im Sinne der Coronaschutzverordnung, an denen grundsätzlich nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürften, so das OVG. Das Infektionsschutzgesetz biete eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage. Dies habe das Gericht im Eilrechtsschutz für eine Vielzahl beschränkender Maßnahmen bereits zuvor bestätigt.

Für die hier in Rede stehenden Auswirkungen auf das verfassungsrechtlich abgesicherte freie Mandat von Mitgliedern kommunaler Organe gelte nichts anderes. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder liege derzeit nicht vor. Die Beschränkung des Zugangs kommunaler Mandatsträger zu Rats- oder Ausschusssitzungen auf Personen, die geimpft, genesen oder (negativ) getestet sind, diene dem legitimen Zweck des Infektionsschutzes. Die kurzzeitigen Beeinträchtigungen, die durch einen Schnelltest hervorgerufen werden, griffen nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zudem stünden jedenfalls bis einschließlich 10.10.2021 allgemein kostenlose Bürgertestungen zur Verfügung.

Im Hinblick auf den Wegfall der allgemeinen Kostenfreiheit ab dem 11.10.2021 merkt das OVG jedoch an, dass für kommunale Mandatsträger wohl Vorkehrungen zu treffen sein werden, die sicherstellen, dass ihnen durch für die Mandatsausübung erforderliche Tests im Ergebnis keine Kosten entstehen. Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung müsse sich ein Ratsmitglied insoweit nicht verweisen lassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2021, 15 B 1529/21, unanfechtbar

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