Flamencounterricht: Keine künstlerische Tätigkeit
Russischer Schiedsspruch gegen Eckes-Granini: In Deutschland nicht durchsetzbar
Rathausstraße in Flensburg: Geschäftsinhaber setzen sich mit Antrag gegen Sperrung nicht durch
Der Antrag mehrerer geschäftsansässiger Verkehrsteilnehmer gegen die Beschränkung des Verkehrs auf Radfahrer, Anlieger und den Linienverkehr in der zentral gelegenen Rathausstraße in Flensburg ist ohne Erfolg geblieben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein auf die Beschwerde der Stadt Flensburg beschlossen und den anderslautenden Beschluss erster Instanz vom 10.01.2022 (3 B 111/20) geändert.
Anders als das Verwaltungsgericht hält das OVG die auf der Grundlage eines Verkehrsgutachtens im Oktober 2021 angeordnete Verkehrsbeschränkung für rechtmäßig. Dies hat zur Folge, dass auch die an der Einmündung der Rathausstraße in den Straßenzug Nordergraben/Südergraben sowie an der ZOB-Kreuzung vorgesehenen Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) wieder aufgestellt werden dürfen.
Auf eine erhöhte Unfallhäufigkeit komme es für eine derartige Beschränkung nicht an, so das OVG. Nach dem Gesetz dürfe sie auch schon dann angeordnet werden, wenn sich aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ergebe, dass eine konkrete Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs bestehe, die das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteige. Dies wiederum habe die Stadt Flensburg für zwei Knotenpunkte im Bereich des ZOB annehmen dürfen. Zahlreiche Wegeverbindungen und unterschiedlichste Verkehrsarten träfen hier auf engem Raum aufeinander und behinderten sich gegenseitig. Insbesondere nachmittags komme es zu Rückstaus in den Knotenbereichen sowie in der Ausfahrt des Parkhauses. Dies erschwere auch die Einhaltung des Fahrplans der regelmäßig ein- und ausfahrenden Busse am ZOB. Schon eine geringfügige Zunahme des Verkehrs könne den Verkehrsfluss zusammenbrechen lassen.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2022, 5 MB 4/22, unanfechtbar