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«Querdenken»-Demo in Leipziger Innenstadt: Gründe der umstrittenen OVG-Entscheidung

12.11.2020

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen hat am 10.11.2020 die Gründe für seine stark umstrittene Entscheidung zur "Querdenken"-Demonstration in Leipzig bekannt gegeben. Aufgrund der Entscheidung konnte die Demo wie geplant in der Leipziger Innenstadt stattfinden. Eine zuvor von der Stadt verfügte Verlegung des Versammlungsorts auf die Parkplätze im Bereich Neue Messe wurde hinfällig.

Das OVG führt aus, Eingriffe in die Versammlungsfreiheit könnten zwar grundsätzlich mit dem Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt werden. Dazu gehörten auch die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Jedoch sei die letzte aktenkundige Gefahrenprognose der Polizeidirektion vom 05.11.2020, 19.00 Uhr, von einer Versammlung mit geschätzt 16.000 Teilnehmern ausgegangen. Die Versammlungsfläche bestehend aus Augustusplatz nebst Goethestraße bis Karl-Tauchnitz-Straße und Grimmaischer Steinweg sei nach Abzug nicht nutzbarer Flächen noch 111.401,93 Quadratmeter groß gewesen. Das Gesundheitsamt habe am 04.11.2020 zur Wahrung der erforderlichen Mindestabstände eine Versammlungsfläche von sechs Quadratmeter pro Teilnehmer als ausreichend angesehen.

Damit habe der für 16.000 Teilnehmer nötige Platz (16.000 x 6 Quadratmeter = 96.000 Quadratmeter) zur Verfügung gestanden und die verbleibenden 15.000 Quadratmeter seien ein ausreichender Puffer gewesen. Zudem habe die ortsfeste Versammlung auf dem Augustusplatz zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit geboten, dass sich die ohnehin anreisenden Teilnehmer dort überwiegend aufhalten und nicht ungeordnet in der Innenstadt verteilen. Damit sei jedoch bei der von der Stadt Leipzig verfügten Verlegung der Versammlung zur Neuen Messe zu rechnen gewesen, da der Antragsteller bereits angekündigt habe, seine Versammlung dort nicht durchzuführen.

Die Entscheidung des OVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Sachsen, PM vom 10.11.2020 zu Beschluss vom 07.11.2020, 6 B 368/20, unanfechtbar

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