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Quarantäneanordnung: Vater und Töchter scheitern mit Eilantrag

13.10.2020

Ein Vater und seine beiden Töchter müssen trotz fehlender Symptome weiter in Quarantäne verweilen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück entschieden und die Eilanträge gegen die jeweils vom Landkreis Emsland verfügten Absonderungsanordnungen vom 08.10.2020 abgelehnt. Hintergrund der noch bis zum 13.10.2020 angeordneten Absonderung war der Kontakt eines der Kinder Ende September zu einem anderen Kind aus der Kindertagesstätte, das positiv auf das Corona-Virus getestet worden war.
Die Antragsteller meinen, die Aufrechterhaltung der Quarantäne auch nach negativer Testung ihrer Tochter sei unverhältnismäßig, zumal keines der Familienmitglieder Symptome aufweise und die Familie bereits auf die Taufe des jüngsten Kindes habe verzichten müssen. Nun drohe auch noch der für die Herbstferien bei den Großeltern geplante Besuch zu scheitern.
Das VG hat die Anträge nach Durchführung einer Interessenabwägung abgelehnt. Die Absonderungsanordnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, das auch regele, wann von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse zum Corona-Virus sei mit dem Landkreis davon auszugehen, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der Inkubationszeit, die bis zu 14 Tage betragen könne, als Ansteckungsverdächtige anzusehen sein dürften.
Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genüge voraussichtlich nicht, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich sei. Dies gelte jedenfalls für Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Einstufung des Robert-Koch-Instituts, der die Antragsteller zuzuordnen seien.
Auch die vom VG durchgeführte weitere Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folgeinfektionen das Interesse der Antragsteller an einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne überwiege, zumal diese ohnehin nur noch bis zum 13.10.2020 andauere, so das Gericht abschließend. Gegen die Beschlüsse ist jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Beschlüsse vom 12.10.2020, 3 B 70/20 und 3 B 71/20, noch nicht rechtskräftig

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