Quarantäne wegen Corona-Infektion: Arbeitgeberleistungen auch bei symptomlosen Verlauf nicht zu erstatten
Arbeitgeber, dieeinem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Corona-InfektionZahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz(IfSG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellt klar: Sie waren auch imFall eines symptomlosen Verlaufs der Infektion nach § 3 Absatz 1 Satz 1 desEntgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgeltsverpflichtet.
Geklagt hatte einGebäudereinigungsunternehmen, das im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin beschäftigte,die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestetwurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerinnach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalenverpflichtet, sich abzusondern. Die Klägerin hat ihr auch für diese Zeit dasvereinbarte Arbeitsentgelt ausbezahlt und begehrt dessen Erstattung. In ihremErstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht"arbeitsunfähig krank" gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zuHause ausüben können.
Der Beklagte hatden Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung, weilsie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Absatz 1 und 5 IfSG entschädigthabe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtetgeblieben sei. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage unterBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abgewiesen.
Das BVerwG hat diedagegen eingelegte Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. Arbeitgebern seiendie Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSGihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durcheine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehle es jedoch, wenn derArbeitnehmer abweichend von der Grundregel "keine Leistung, keinEntgelt" einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das sei hier der Fall.Die Arbeitnehmerin der Klägerin habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung imKrankheitsfall gehabt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Entgelt-Fortzahlungsgesetz).
Die Infektion mitdem SARS-CoV-2-Virus begründe einen regelwidrigen körperlichen Zustand und seieine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so sei der Arbeitnehmer zwar nichtschon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oderwegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihmgeschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er sei aber auch dann infolge seinerKrankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häuslicheQuarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist,seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das BVerwG schließt sich damit derRechtsprechung des BAG an.
Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 09.10.2025, BVerwG 3 C 14.24