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Quarantäne: Keine Verkürzung für geimpftes Ärzteehepaar

17.03.2021

Ein mit dem Impfstoff "Cormirnaty" von BionTech/Pfizer geimpftes Ärzteehepaar hat keinen Anspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße hervor.

Die Antragsteller betreiben eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff "Comirnaty" gegen Corona geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die zusammen mit ihnen in einem Haushalt lebt, positiv auf Corona getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither allein in der oberen Etage, die über ein eigenes Badezimmer verfügt. Am 08.03.2021 übersandte der Rhein-Pfalz-Kreis (Antragsgegner) den Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis zum 18.03.2021.

Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem Eilantrag. Die Entscheidung, dass sie bis 18.03.2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müssten, sei rechtswidrig. Sie hätten am 02.03.2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04.03.2021 per PCR-Test auf das Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner hätten sie am 06.03.2021 und am 08.03.2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils auch negativ ausgefallen sei. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angesehen werden, da sie gegen das Coronavirus geimpft seien. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit zustehe. Ihre Ansicht, sie seien schon keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien, teilt das VG nicht. Die Antragsteller zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Ihre Absonderungszeit ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Absonderungsverordnung am 18.03.2021.

Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung vom 14.03.2021 aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass sich das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten, mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall.

Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die Antragsteller nicht zu den Schlüsselpersonen zähle, also solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens diene. Die Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15.03.2021, 5 L 242/21.NW und 243/21.NW, nicht rechtskräftig

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