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Quarantäne-Anordnung: Löst keine Amtshaftungsansprüche aus

07.06.2022

Eine Quarantäne-Anordnung wegen des Kontakts mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person begründet keine Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Staat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit zwei Hinweisbeschlüssen entschieden. Schmerzensgeldansprüche bestünden nicht.

Der Landkreis Vechta hatte zunächst für eine Mutter, deren unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte, Quarantäne angeordnet. Nach einem positiven PCR-Test der Mutter erging eine Anordnung auch für den Vater und die beiden Kinder. Die Familie begehrte später Schmerzensgeld vom Landkreis. Sie argumentierte, für die Quarantäne-Anordnung habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben. Die PCR-Methode sei zudem ungeeignet. Die Quarantäne habe zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen geführt.

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen. Diese gelte auch für "Ansteckungsverdächtige", die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen. Die Berufung der Kläger war erfolglos. Das Vorgehen des Landkreises sei rechtmäßig gewesen, so das OLG. Dieser habe zu Recht den vom RKI anerkannten PCR-Test herangezogen. Angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäne-Anordnung insgesamt verhältnismäßig.

In einem weiteren Fall hatte eine Lehrerin – ebenfalls aus dem Landkreis Vechta – mit einer ähnlichen Argumentation geklagt. Auch sie hatte vor dem OLG Oldenburg keinen Erfolg. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, sei die Quarantäne-Anordnung wegen der aufgrund der längeren Inkubationszeit einer COVID-19-Erkrankung fortbestehenden Ansteckungsgefahr rechtmäßig gewesen, so das Gericht.

In beiden Fällen hat das OLG darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele. Diese rechtmäßige Maßnahme verlange den Betroffenen ein zwar spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zugunsten der Gemeinschaft ab, das weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könne.

Die Kläger haben ihre Berufungen nach den Hinweisbeschlüssen des OLG jeweils zurückgenommen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 30.03.2022, 6 U 15/22 und 6 U 12/22

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