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Prozesskosten: Sind selten steuerlich absetzbar

03.01.2025

Prozesskosten, die einem Steuerzahler entstehen, können meist nicht steuerlich abgesetzt werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Eine geschiedene Steuerzahlerin klagte auf Unterhalt und wollte die entstandenen Prozesskosten steuerlich absetzen. Das Finanzamt verweigerte das mit der Begründung, dass Prozesskosten nur abziehbar sind, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet ist.

Dagegen klagte die Steuerzahlerin. In erster Instanz gab ihr das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 09.12.2020 recht. Es nahm hier Werbungskosten an, da sie den Unterhalt im Zuge des Realsplittings versteuerte. Zudem hatte sie Einkünfte aus Vermietung und aus einer Teilzeitbeschäftigung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung mit Urteil vom 18.10.2023 jedoch auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an das FG Münster zurück (X R 7/20). Dieses entschied am 18.09.2024, dass keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastungen vorliegen (1 K 494/18 E). Diese seien nicht absetzbar, da das Einkommen der Steuerzahlerin über dem sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen habe.

Wie der BdSt ausführt, sind Prozesskosten meist vom Abzug ausgeschlossen, außer der Prozess dient zur Sicherstellung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen. Hingegen könnten Anwaltskosten eines Arbeitnehmers stets als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Sachverhalt stehen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 03.01.2025

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