Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Protestcamp auf Sylt: Auflösung bestätig...

Protestcamp auf Sylt: Auflösung bestätigt

14.09.2022

Es bleibt bei der Auflösung des Protestcamps auf Sylt. Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde der beiden Leiter des Camps zurückgewiesen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein am 06.09.2022 (3 B 80/22) ihre Eilanträge gegen die vom Kreis Nordfriesland verfügte Auflösung des Protestcamps abgelehnt.

Das OVG hat darauf abgestellt, dass gegen die vom VG angenommene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nichts zu erinnern sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Kreises am 30.08.2022 hätten angesichts der Vorerfahrungen mit dem Campleben entsprechend erkennbare Umstände vorgelegen.

So sei es seit Bestehen des Camps und bis zum Erlass der Verfügung mehrfach zu Verstößen gegen die Rechtsordnung gekommen. Die wirksame und vollziehbare Verfügung des Kreises vom 03.08.2022, nach der unter anderem sanitäre Anlagen vorzuhalten gewesen wären, sei durchgehend nicht erfüllt worden. Folge dessen sei gewesen, dass es durch Verrichten der Notdurft im öffentlichen und privaten Raum zu einem Verstoß gegen § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gekommen sei. Hinzu trete der ruhestörende Lärm als Verstoß gegen § 117 OWiG.

Diese Verstöße hätten zugleich zu Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Unversehrtheit der Gesundheit Einzelner und des Eigentums Dritter als auch von Natur und Umwelt geführt. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei schließlich auch die Dauer des Protestcamps zu berücksichtigen. Je länger dieses absehbar dauere, desto mehr Gewicht bekämen die der Versammlungsfreiheit gegenüberstehenden Rechte und Belange Dritter. Dies habe der Kreis zutreffend gewichtet, so das OVG abschließend.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2022, 4 MB 33/22, unanfechtbar

Mit Freunden teilen