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Pro-palästinensische Versammlung: Verbot der Parole "From the river to the sea" war rechtmäßig

09.12.2025

Eine Versammlungsbehörde hatte es der Anmelderin einer pro-palästinensischenVersammlung im Jahr 2024 verboten, die Parole "From the river to the sea"bei der Kundgebung zu nutzen. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat das Verbotjetzt als rechtmäßig bestätigt.

Das VG erachtet die Parole als ein Kennzeichen der Hamas unddes verbotenen islamistischen Vereins "Samidoun". Diese hätten sichden – auch anderweitig und "unverfänglich" genutzten – Slogan fürihre Propagandazwecke zu eigen gemacht. Die Verwendung eines solchenKennzeichens in der Öffentlichkeit sei nach § 86a Absatz 1 Strafgesetzbuch verboten.

Eine Ausnahme von diesem Verbot komme zwar grundsätzlich inBetracht, wenn die Nutzung des Kennzeichens ausnahmsweise "sozialadäquat"erscheint, meint das Gericht. Dafür müsse für Außenstehende aus denGesamtumständen der Verwendung des Slogans erkennbar sein, dass sich derVerwender von der verbotenen Vereinigung gerade distanziert (wie etwa bei eineroffensichtlich satirischen Verwendung). Die Verwendung der Parole ohne einesolche erkennbare Distanzierung auf einer pro-palästinensischen Versammlung siehtdas VG indes nicht als sozialadäquat an.

Die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchenrechtlichen Voraussetzungen die Parole strafbar ist oder nicht, werde bislangin der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr bestündenzahlreiche, sich widersprechende (Eil-)Entscheidungen derVerwaltungsgerichtsbarkeit sowie verschiedenste Entscheidungen vonStrafgerichten. Aus diesem Grund hat das VG Bremen die Berufung zumOberverwaltungsgericht und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgerichtzugelassen.

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 27.11.2025, 5 K1012/24, nicht rechtskräftig

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