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Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Cannabis-Einfluss: Zwölfwöchige Sperrzeit nach Jobverlust gerechtfertigt

30.08.2022

Eine private Fahrt unter Cannabis-Einfluss, die zum vorübergehenden Verlust der Fahrerlaubnis führt, rechtfertigt bei einem Berufskraftfahrer die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn dieser hierdurch seinen Arbeitsplatz verliert und im Anschluss Arbeitslosengeld beantragt. Dies hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die beklagte Agentur für Arbeit. Er war als Kraftfahrer der Klasse CE beschäftigt gewesen. Nachdem sein Arbeitgeber ihm gekündigt hatte, weil er mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war, nachdem bei einer Verkehrskontrolle bei einer privaten Fahrt festgestellt worden war, dass er unter dem Einfluss von Cannabis gestanden hatte, beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit.

Die dagegen gerichtete Klage wies das SG Stuttgart ab. Denn der Kläger habe durch sein Verhalten die Kündigung und damit seine darauffolgende Arbeitslosigkeit grob fahrlässig verursacht. Der Besitz der Fahrerlaubnis sei unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Kraftfahrer. Der Kläger habe deshalb arbeitsvertraglich alles zu unterlassen gehabt, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führen könne. Hierzu gehöre auch der Nichtverlust der Fahrerlaubnis während der Freizeit. Die Annahme einer solchen arbeitsvertraglichen (Neben)Pflicht enthalte keine unangemessene und unverhältnismäßige Einwirkung des Arbeitsrechts auf die private Lebensgestaltung von Arbeitnehmern (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2011, L 8 AL 3458/10; Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R.).

Es entspreche zudem auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine private Trunkenheitsfahrt und entsprechend eine Fahrt unter Drogeneinfluss, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führe, eine Verletzung des Arbeitsvertrages enthalten könne (Urteil vom 25.08.1981, 7 RAr 44/80). Eine angeblich zugesagte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen habe der Kläger nicht beweisen können.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.01.2022, S 6 AL 5194/20, rechtskräftig

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