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Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken

07.09.2022

Es ist geklärt, dass § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG) (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob mit dem nicht genauer spezifiziertem 'Jahr der Veräußerung' des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG auch ein Abschnitt von 365 Tagen beziehungsweise Monaten gemeint sein kann", sei bereits geklärt, so der BFH. Sie sei zu verneinen. Die Nichtzulassung der Revision sei daher gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung BFH setze die Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ausreichend sei eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen. Dabei müsse sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Werde – wie auch im Streitfall – die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, komme die Ausnahmevorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht zur Anwendung (BFH, Urteil vom 18.11.2019, IX B 72/19). Maßgebend seien demnach das Kalenderjahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre.

Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen würden, sind laut BFH weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der BFH habe insbesondere die vom Kläger angeführten grammatikalischen und teleologischen Überlegungen in seine Rechtsprechung einfließen lassen.

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 03.08.2022, IX B 16/22

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